Honorarverträge zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten
In der Strafverteidigung
Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde eines Frankfurter Strafverteidigers, der sich gegen eine vom Bundesgerichtshof festgelegte Obergrenze für Honorare von Strafverteidigern gewehrt hatte, hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass Gerichte keine pauschalen Obergrenzen für die Honorarverträge zwischen Strafverteidigern und ihren Mandanten vorschreiben dürfen.
Bereits 2005 hat der BGH entschieden, dass Verteidiger in ihren Honorarverträgen höchstens das 5-fache der gesetzlichen Gebühr verlangen dürfen. Höhere Rechnungen seien bis auf extreme Ausnahmefälle unangemessen.
Nach Auffassung der Verfassungsrichter müsse der Staat grundsätzlich davon ausgehen, dass frei ausgehandelte Honorarverträge allen gerecht werden. Mit einem Honorarvertrag bewerten Parteien Aufwand und wirtschaftliche Bedeutung des konkreten Falles. Dagegen bewertet das Gebührenrecht den abstrakten Wert, in dem es davon ausgeht, dass Anwälte von einer Mischkalkulation aus mehr und weniger lukrativen Fällen leben. Ob ein Honorar daher als angemessen betrachtet werden kann, kann daher nicht nur anhand des pauschalen Gebührenrechts geprüft werden.
Das Verfassungsgericht betont, dass die Verteidiger oft sogar dann nicht kostendeckend arbeiten könnten, wenn sie das 5-fache der gesetzlichen Gebühr verlangten. Eine solche Obergrenze sei auch ein Risiko für Mandanten: Sie müssten fürchten, dass ihr Verteidiger weniger Arbeitsstunden in ihren Fall investiert, weil wohlmöglich ein Gericht später sein Honorar kürzt.
Auch nach dem aktuellen Beschluss des Verfassungsgerichts können die Gerichte zwar noch Honorare für unangemessen erklären und korrigieren gem. § 3 a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nur die vom BGH gesetzte pauschale Obergrenze als alleiniges Kriterium zur Beurteilung der Angemessenheit ist damit gegenstandslos geworden.
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